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Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 189

Bei der Benutzung des Jägernotweges darf der Jäger…

Antwortmöglichkeiten

  1. Adie Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen, Jagdhunde nur an der Leine mitführen.
  2. Bdie Schusswaffe ungeladen mitführen, den Jagdhund laufen lassen
  3. CSchusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen✓ richtig

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Fach 5: Tierschutz-, Jagd- und Naturschutzrecht #199 (S. 95)

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