Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 189
Bei der Benutzung des Jägernotweges darf der Jäger…
Antwortmöglichkeiten
- Adie Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen, Jagdhunde nur an der Leine mitführen.
- Bdie Schusswaffe ungeladen mitführen, den Jagdhund laufen lassen
- CSchusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen✓ richtig
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Fach 5: Tierschutz-, Jagd- und Naturschutzrecht #199 (S. 95)
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