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Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 146

Wann ist eine amtliche Fleischbeschau bei einem erlegten Reh nicht notwendig?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADas Reh verhielt sich vor dem Schuss natürlich und es wurden beim Aufbrechen keine bedenklichen Merkmale festgestellt. x✓ richtig
  2. BDie Bewegungen des Rehes waren unharmonisch, nach dem Erlegen wurde festgestellt, dass das Reh eine noch nicht verheilte Laufverletzung hat.
  3. CDas Verhalten des Rehes vor dem Schuss war normal, beim Aufbrechen wurden aber Verwachsungen und Verklebungen der Lunge festgestellt

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Fach 4: Wildbret-Hygiene und Lebensmittelrecht #302 (S. 82)

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