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Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 143

Örtliche Betriebe des Einzelhandels, an die geringe Mengen von erlegtem Wild abgegeben werden dürfen, sind…

Antwortmöglichkeiten

  1. AEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 100 km vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegungsort des Wildes entfernt liegen x✓ richtig
  2. BEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 50 km vom Wohnort des Jägers entfernt liegen
  3. CEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 20 km vom Erlegungsort des Wildes entfernt liegen

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Fach 4: Wildbret-Hygiene und Lebensmittelrecht #299 (S. 82)

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