Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 143
Örtliche Betriebe des Einzelhandels, an die geringe Mengen von erlegtem Wild abgegeben werden dürfen, sind…
Antwortmöglichkeiten
- AEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 100 km vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegungsort des Wildes entfernt liegen x✓ richtig
- BEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 50 km vom Wohnort des Jägers entfernt liegen
- CEinzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als 20 km vom Erlegungsort des Wildes entfernt liegen
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Fach 4: Wildbret-Hygiene und Lebensmittelrecht #299 (S. 82)
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