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Jägerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Sachgebiet mv_sg4 · Frage 139

Welche Vorschrift gilt für die Behandlung von seuchenverdächtigem Wild?

Antwortmöglichkeiten

  1. ASeuchenverdächtiges Wild soll am Fund- bzw. Erlegungsort verbleiben
  2. BDer Transport von seuchenverdächtigem Wild erfolgt zusammen mit anderen erlegten Stücken auf dem Wildwagen
  3. CBei Seuchenverdacht muss das Veterinäramt (Amtstierarzt) informiert werden✓ richtig

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Fach 4: Wildbret-Hygiene und Lebensmittelrecht #295 (S. 81)

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