Jägerprüfung Hamburg · Sachgebiet hh_sg4 · Frage 448
Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?
Antwortmöglichkeiten
- ADie Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
- BDie Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.✓ richtig
- CDie Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Übernommen aus NI-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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