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Jägerprüfung Hessen · Sachgebiet he_sg4 · Frage 210

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Antwortmöglichkeiten

  1. Abinnen einer Woche nach Kenntniserlangung
  2. B1. April
  3. C1. Mai✓ richtig
  4. D15. Juli
  5. E1. Oktober✓ richtig
  6. F1. September

Lösung

Antworten C, E sind korrekt.

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