Jägerprüfung Hessen · Sachgebiet he_sg2 · Frage 261
Welche Aussagen aufgrund der EU-Hygienevorschriften treffen für die Jäger zu?
Antwortmöglichkeiten
- AJäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben✓ richtig
- BJäger dürfen Schalenwild nur noch aufbrechen und versorgen, wenn sie „kundige Person“ sind
- CWild darf nur an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn vorher eine amtliche Fleischuntersuchung stattgefunden hat
- DJäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben✓ richtig
Lösung
Antworten A, D sind korrekt.
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