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Jägerprüfung Hessen · Sachgebiet he_sg2 · Frage 261

Welche Aussagen aufgrund der EU-Hygienevorschriften treffen für die Jäger zu?

Antwortmöglichkeiten

  1. AJäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben✓ richtig
  2. BJäger dürfen Schalenwild nur noch aufbrechen und versorgen, wenn sie „kundige Person“ sind
  3. CWild darf nur an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn vorher eine amtliche Fleischuntersuchung stattgefunden hat
  4. DJäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben✓ richtig

Lösung

Antworten A, D sind korrekt.

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