Jägerprüfung Bremen · Sachgebiet hb_sg4 · Frage 278
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?
Antwortmöglichkeiten
- Abinnen einer Woche nach Kenntniserlangung
- B1. April
- C1. Mai✓ richtig
- D15. Juli
- E1. Oktober✓ richtig
- F1. September
Lösung
Antworten C, E sind korrekt.
Übernommen aus NI-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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