Jägerprüfung Bremen · Sachgebiet hb_sg2 · Frage 319
Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?
Antwortmöglichkeiten
- A1. Oktober bis 28. Februar✓ richtig
- B1. August bis 28. Februar
- C1. September bis 31. März
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Übernommen aus NI-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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