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Jägerprüfung Bremen · Sachgebiet hb_sg2 · Frage 91

Zu welchen Jahreszeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?

Antwortmöglichkeiten

  1. AIn der Zeit vom 1. März bis 30. September✓ richtig
  2. BIn der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar
  3. CIn der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Übernommen aus NI-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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