Jägerprüfung Bayern · Sachgebiet by_sg3 · Frage 159
Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?
Antwortmöglichkeiten
- A1. Oktober bis 28. Februar✓ richtig
- B1. August bis 28. Februar
- C1. September bis 31. März Seite 50 Zu welchen Jahreszeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?
Lösung
Antwort A ist korrekt.
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