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Jägerprüfung Bayern · Sachgebiet by_sg3 · Frage 159

Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?

Antwortmöglichkeiten

  1. A1. Oktober bis 28. Februar✓ richtig
  2. B1. August bis 28. Februar
  3. C1. September bis 31. März Seite 50 Zu welchen Jahreszeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?

Lösung

Antwort A ist korrekt.

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