Jägerprüfung Bayern · Sachgebiet by_sg3 · Frage 111
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?
Antwortmöglichkeiten
- A1. Januar
- B1. April
- C1. Mai✓ richtig
- D15. Mai
- E1. Oktober✓ richtig
- F10. Oktober Seite 36
Lösung
Antworten C, E sind korrekt.
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