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Jägerprüfung Bayern · Sachgebiet by_sg3 · Frage 111

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Antwortmöglichkeiten

  1. A1. Januar
  2. B1. April
  3. C1. Mai✓ richtig
  4. D15. Mai
  5. E1. Oktober✓ richtig
  6. F10. Oktober Seite 36

Lösung

Antworten C, E sind korrekt.

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