Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg5 · Frage 176
Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Antwortmöglichkeiten
- ANur den nicht zerwirkten Wildkörper.
- BNur den kompletten Aufbruch.
- CNur das Gescheide.
- DNur den Aufbruch ohne Gescheide.
- EDen nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.✓ richtig
Lösung
Antwort E ist korrekt.
Prüfungsfach 5 — Jagdrecht und verwandte Rechtsgebiete › 5.3 Hygienische Behandlung des erlegten Wildes #176 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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