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Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg5 · Frage 176

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Antwortmöglichkeiten

  1. ANur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  2. BNur den kompletten Aufbruch.
  3. CNur das Gescheide.
  4. DNur den Aufbruch ohne Gescheide.
  5. EDen nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Prüfungsfach 5 — Jagdrecht und verwandte Rechtsgebiete › 5.3 Hygienische Behandlung des erlegten Wildes #176 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)

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