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Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 210

Nach dem Waldgesetz Baden-Württemberg darf jedermann den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Wie hat sich jeder Waldbesucher zu verhalten?

Antwortmöglichkeiten

  1. AWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden.✓ richtig
  2. BDas Verhalten im Wald ist jedem einzelnen überlassen. Es gibt keine speziellen Vorschriften.
  3. CWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird.✓ richtig
  4. DDas Recht auf Erholung um Wald ist ein absolutes Recht. Die anderen haben sich meinen Interessen anzupassen.
  5. EWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.✓ richtig

Lösung

Antworten A, C, E sind korrekt.

Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #210 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)

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