Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 210
Nach dem Waldgesetz Baden-Württemberg darf jedermann den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Wie hat sich jeder Waldbesucher zu verhalten?
Antwortmöglichkeiten
- AWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden.✓ richtig
- BDas Verhalten im Wald ist jedem einzelnen überlassen. Es gibt keine speziellen Vorschriften.
- CWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird.✓ richtig
- DDas Recht auf Erholung um Wald ist ein absolutes Recht. Die anderen haben sich meinen Interessen anzupassen.
- EWer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.✓ richtig
Lösung
Antworten A, C, E sind korrekt.
Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #210 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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