Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 195
Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?
Antwortmöglichkeiten
- AWenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
- BWenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.✓ richtig
- CWenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #195 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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