Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 178
Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden
Antwortmöglichkeiten
- Anach Kenntnis des Schadens bis zum 1. Oktober.
- Bsofort nach Kenntnisnahme des Schadens.
- Cinnerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.✓ richtig
- Dbis zu vier Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #178 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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