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Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 124

Für Wild, das bei der Nachsuche zur Strecke gebracht wird, gilt:

Antwortmöglichkeiten

  1. AWild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Bezirk es erlegt wurde.
  2. BKrankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird.✓ richtig
  3. CKrankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #124 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)

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