Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 124
Für Wild, das bei der Nachsuche zur Strecke gebracht wird, gilt:
Antwortmöglichkeiten
- AWild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Bezirk es erlegt wurde.
- BKrankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird.✓ richtig
- CKrankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #124 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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