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Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 114

Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?

Antwortmöglichkeiten

  1. AFür alles Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
  2. BFür Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.✓ richtig
  3. CFür Schwarzwild dürfen bis zu 10 Liter je Kirrung ausgebracht werden.
  4. DFür wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.✓ richtig
  5. EFür wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 3 Liter ausgebracht werden.

Lösung

Antworten B, D sind korrekt.

Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #114 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)

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