Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 114
Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?
Antwortmöglichkeiten
- AFür alles Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
- BFür Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.✓ richtig
- CFür Schwarzwild dürfen bis zu 10 Liter je Kirrung ausgebracht werden.
- DFür wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.✓ richtig
- EFür wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 3 Liter ausgebracht werden.
Lösung
Antworten B, D sind korrekt.
Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #114 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)
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