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Jägerprüfung Baden-Württemberg · Sachgebiet bw_sg4 · Frage 39

Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADie Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.✓ richtig
  2. BBei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.
  3. CDie Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.
  4. DDie Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Prüfungsfach 4 — Wildkrankheiten und Wildbrethygiene › 4.1 Jagdrecht (JWMG), Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht #39 — Quelle: LJV Baden-Württemberg, Fragen und Antworten für die schriftliche Jägerprüfung (Stand 12.07.2021, abgerufen via landesjagdverband.de)

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