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Jägerprüfung Brandenburg · Sachgebiet bb_sg5 · Frage 159

Welche der aufgeführten Wildarten darf vorbehaltlich des § 22 Abs.4 BJG (Schutz der Elterntiere) ganzjährig bejagt werden?

Antwortmöglichkeiten

  1. ARingel- und Türkentauben
  2. BBaum- und Steinmarder
  3. CWaschbär und Marderhund✓ richtig

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Übernommen aus MV-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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