Jägerprüfung Brandenburg · Sachgebiet bb_sg5 · Frage 159
Welche der aufgeführten Wildarten darf vorbehaltlich des § 22 Abs.4 BJG (Schutz der Elterntiere) ganzjährig bejagt werden?
Antwortmöglichkeiten
- ARingel- und Türkentauben
- BBaum- und Steinmarder
- CWaschbär und Marderhund✓ richtig
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Übernommen aus MV-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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